Fahrerschulung B96

Für eine Fahrerschulung B96 musst du mindestens 18, beim Begleiteten Fahren 17Jahre alt sein und den Führerschein der Klasse B besitzen.

Für die Eintragung der Schlüsselzahl B96 ist eine theoretische und eine praktische Fahrerschulung erforderlich.

Eine Prüfung ist nicht notwendig.

Den theoretischen Teil der Schulung bieten wir in gesonderten Theoriekursen an.
Sofern du dich bei uns anmelden möchtest, wähle einen Theoriekurs bei der Online-Anmeldung aus.

Die Schulung besteht aus drei Teilen:

Theoretischer Schulungsstoff: 2,5 Stunden á 60 Minuten
Praktischer Übungsstoff: 3,5 Stunden á 60 Minuten
Fahrpraktische Übungen (im Realverkehr): 1 Stunde á 60 Minuten

Diese Unterlagen und Nachweise sind dem Antrag für die Fahrerlaubnis beizufügen:

􀀹 Biometrisches Passbild
􀀹 Nachweis der Teilnahme an der Schulung nach Nr. 7 der Anlage 7a FeV
􀀹Amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt (Personalausweis oder Reisepass reicht aus)

Nach erfolgreicher Fahrerschulung darfst du folgende Kombinationen fahren:

Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit Anhänger
der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.

Kostenbeispiel:

*Bei angenommenen 4,5 Fahrstunden á 60 min und der erforderlichen Theorieausbildung von 2,5 Stunden á 60min  könnten sich die Kosten für die Fahrerschulung B96 auf ca. 600 € belaufen.

**Zur nachträglichen Eintragung der Schlüsselzahl 96 in den Führerschein muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden,
daher ist die Verwaltungsgebühr bei der Verwaltungsbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde zu entrichten.

Die Dauer der praktischen Ausbildung hängt von den persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Fahrschülers ab, die Ziele der Fahrschülerausbildungsordnung zu erreichen.
* Über die aktuellen Preise informieren Sie sich bitte in der Fahrschule. Der Ausbildungsvertrag kommt mit den Entgelten nach dem aktuellen Preisaushang gem. § 32 FahrlG zustande.
** Diese Fremdleistungen werden nicht von der Fahrschule erhoben

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