Fahrerlaubnisklasse L
Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
- Mindestalter: 16
- Geltungsdauer: ohne Befristung
- Vorbesitz erforderlich: nein
- Beinhaltet Klasse: keine
Mindestumfang des Theorieunterrichts
jeweils Doppelstunden zu je 90 Minuten
- Grundunterricht: 12 / 6*
- Klassenspezifischer Unterricht: 2 / 2*
- Gesamt: 12 / 8*
*mit Vorbesitz einer anderen Klassen
keine praktische Ausbildung vorgeschrieben