Begleitetes Fahren mit 17 Jahren („Führerschein mit 17“)
Der Führerschein mit 17 ( „Begleitetes Fahren ab 17 Jahren“) ist ursprünglich in vielen Bundesländern Deutschlands als Modell-Versuch gestartet worden, seit Dezember 2006 auch in Mecklenburg-Vorpommern. Seit dem 1. Januar 2011 ist das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ Teil des Dauerrechts geworden. Die Teilnahme ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden. Mit dem Begleiteten Fahren soll Jugendlichen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit gegeben werden, praktische Fahrerfahrungen in Anwesenheit einer Begleitperson zu sammeln. Dabei soll die Begleitperson einen mäßigenden Einfluss auf den Fahranfänger ausüben. Das „Begleitete Fahren ab 17 Jahren“ ist nur innerhalb Deutschlands und nur in Begleitung einer benannten Person zulässig.
Ein wichtiges Ziel des Begleiteten Fahrens ist es, den Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich geringeren Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens
- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein und hat ihren Führerschein mitzuführen,
- darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) haben (zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung),
- darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten sind bzw. wenn sie unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht,
- darf nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen,
- hat keinerlei Ausbilderfunktionen,
- soll als Ansprechpartner zur Verfügung stehen,
- muss sich ausweisen können,
- sollte vor Fahrantritt mit dem Fahrer über ihre Erwartungen reden.
Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen.
- Ausbildungsbeginn frühestens mit 16 ½ Jahren möglich bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE
- Anlagen zum Antrag, in denen Begleitpersonen benannt werden
- keine Bedenken an der Fahreignung
- normale Ausbildung in der Fahrschule
- reguläre Theorie- und Fahrprüfung
- Erteilung der Prüfungsbescheinigung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres
- Beginn der 2-jährigen Probezeit mit Erteilung der Prüfungsbescheinigung
- Prüfungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen
- Prüfungsbescheinigung gültig bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- mit Erreichen des 18. Lebensjahres Erteilung der regulären Fahrerlaubnis durch Aushändigung des EU-Kartenführerscheins
Bei Verstößen gegen Auflagen kann die Fahrerlaubnis widerrufen werden oder es kann zu Bußgeldverfahren kommen. Bei Ordnungswidrigkeiten gelten die Regelungen des Bußgeld- und Punktekatalogs.
Sind Eltern oder Begleitpersonen gleichzeitig Halter des verwendeten Kraftfahrzeugs, wird empfohlen, dies ihrer Kraftfahrzeugversicherung mitzuteilen. Möglicherweise kann die Nutzung des Kraftfahrzeugs im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ dazu führen, dass bestehende Versicherungsverträge neu angepasst werden müssen.