Wichtiges auf einen Klick
Aufgrund verschiedener Umstände wird es unserer Fahrschule leider nicht möglich sein, in der Motorradsaison 2025 eine Ausbildung für den A1-Führerschein anzubieten. Diese Entscheidung wurde nach sorgfältiger Überlegung getroffen, um die Qualität und Sicherheit unserer Ausbildungsprogramme zu gewährleisten. Wir verstehen, dass dies für viele Interessenten enttäuschend sein kann und bitten um Verständnis für diese notwendige Maßnahme. Wir sind bestrebt, alternative Lösungen zu finden und werden über zukünftige Entwicklungen informieren.
Am 1. August 2022 wurde die Online-Terminbuchung bei der Führerscheinstelle Grevesmühlen eingeführt. Führerscheinanträge können daher nur noch mit vorheriger Terminbuchung bei der Führerscheinstelle eingereicht werden.
Einen Termin kannst du unter dem Link https://termin.nordwestmecklenburg.de oder über den QR-Code reservieren.
Unter folgendem Link hast du jetzt die Möglichkeit, uns einen Terminvorschlag für deine Theorieprüfung zu senden.
Voraussetzung für eine Theorieprüfung:
1.Der Führerscheinantrag muss vom Bewerber bei der Führerscheinstelle eingereicht worden sein, und ein gültiger Prüfauftrag muss bei der Prüfstelle (DEKRA) vorliegen (einsehbar unter: “To do / Dokumente” in der Fahren-Lernen-Max-App).
2.Der Tag der Prüfung darf frühestens 3 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters liegen.
3.Die Mindeststunden des theoretischen Unterrichtes müssen absolviert sein.
4.Der Abschluss des Theorieunterrichtes darf derzeit nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
B197 – die neue Automatikregelung für den Führerschein der Klasse B
Seit dem 1. April 2021 gibt es eine neue Automatikregelung (Schlüsselzahl 197). Danach hast du die Möglichkeit, auf einem Automatikfahrzeug die Fahrausbildung und die Prüfung durchzuführen und kannst trotzdem ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe fahren.
Wer einen Zweiradführerschein erwerben will, braucht eine angemessene Ausstattung. Na klar, der Helm ist selbstverständlich, den schreibt die Straßenverkehrsordnung (§ 21 a) für alle motorisierten Zweiradfahrer vor. Aber darüber hinaus schreibt die Richtlinie für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung) folgendes vor:
„Bei Prüfungen der Klassen A, A2, A1 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.“
Kennzeichnung:
Um sicher zu sein, ob es sich um geeignete Schutzausrüstung handelt, sollten die Schutzausrüstung folgende Kennzeichnung tragen:
Motorradhelm: UNECE-R 22.06 (ältere 22.05)
Motorradjacke, -hose: EN 17092 (1-6) je nach Schutzklasse
Protektoren: EN 1621-2: Rückenprotektor
Motorradschutzschuhe: EN 13634 und mit Knöchelschutz
Motorradhandschuhe: EN 13594
Unter folgendem Link findest du eine Auslegungshilfe zur Schutzkleidung für Zweiradfahrer:
Auslegungshilfe-Schutzkleidung